§ 1. Für vom Kunden mitgebrachtes Equipment übernimmt das Studio für leichte Fahrlässigkeit keine Haftung.
§ 2. Das Studio entscheidet letztendlich über Einsatz und Verwendungszweck der studioeigenen Gerätschaft und Einrichtung.
§ 3. Bei Verlust von Tonträger- bzw. Datenmaterial haftet das Studio lediglich für die im Studio dafür erbrachte Arbeitszeit.
§ 4. Der Kunde haftet gegenüber dem Studio für alle Schäden, die durch den Kunden oder von ihm mitgebrachte Personen entstehen.
§ 5. Im Einzelfall behält sich der Betreiber des Studios vor, die Zusammenarbeit mit dem Kunden aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
§ 6. Das im Studio erstellte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Studios und darf nicht ohne Erlaubnis verwendet werden.
§ 7. Im Falle eines Abbruchs der Arbeiten hat der Kunde einen Anspruch auf das bis dahin erstellte Material, sofern die bisher verrichtete Studioleistung vergütet wurde.
§ 8. Mit einem Auftrag zur Vervielfältigung oder Überspielung von bestehenden Tonträgern erklärt der Kunde automatisch, dass er die nötigen Nutzungsrechte an dem zu vervielfältigenden Material besitzt. Bei Missbrauch haftet ggf. allein der Kunde.
§ 9. Nach Eigentumsübergang an den Kunden nach der Vergütung bekommt er die alleinigen Rechte über die in seinem Auftrag entstandenen Aufnahmen, sofern er der geistige Eigentümer des verwendeten Tonmaterials ist. In Fällen jedoch, in denen für den Kunden studioeigenes Text- oder Kompositionsmaterial verwendet wird, muss dieses (nach Vereinbarung) schriftlich fixiert und ggf. GEMA-rechtlich entsprechend behandelt werden.
§ 10. Wird ein Song veröffentlicht, hat der Produzent das Recht und die Verpflichtung den Song bei der GVL (Trisys) anzumelden, so dass die mitwirkenden Musiker und Arrangeure ihre Mitwirkung bei der GVL (Artsys) eintragen können.
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